Geldwäsche

Geldwäsche
1. Charakterisierung: Verdecktes Einschleusen illegal erworbener Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf, v.a. im Bereich der Drogen- und der  Organisierten Kriminalität. Der Wert soll erhalten bleiben, zugleich aber dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen werden. Gewaschenes Geld wird z.B. für den Kauf von Wertpapieren, Grundstücken und Edelmetallen, aber auch für den Erwerb von Unternehmensbeteiligungen verwendet.
- Straftatbestand nach § 261 StGB mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Durch das Geldwäschegesetz (GwG) vom 25.10.1993 (BGBl I 1993, 1770) m.spät.Änd. werden v.a. Banken, Spielbanken und Versicherungen sowie andere Gewerbetreibende zur aktiven Mithilfe bei der Bekämpfung der G. verpflichtet. Das GwG etabliert eine für das deutsche Rechtssystem neue Form der Verbrechensbekämpfung, indem v.a. nichtstaatliche Stellen mit Identifizierungs- und Dokumentationspflichten (§§ 2–9 GwG) bei bestimmten Finanztransaktionen sowie Anzeigepflichten bei Verdacht auf G. (§ 11 GwG) und schließlich Organisationspflichten, die z.B. die Benennung eines Geldwäschebeauftragten umfassen, belegt werden.
- 2. Pflichten für Kreditinstitute: a) Allgemeine Identifizierungspflichten: Bei Abschluss einer auf Dauer begründeten Geschäftsbeziehung (z.B. Kontoeröffnung) hat das Kreditinstitut den Vertragspartner zu identifizieren. Dies gilt auch bei Annahme von Bargeld (oder elektronischem Geld), Wertpapieren oder Edelmetallen im Wert von 15.000 Euro oder mehr. Die Identifikation erfolgt durch einen gültigen Reisepass oder Personalausweis. Das Kreditinstitut hat die Identifizierungsdaten mindestens sechs Jahre aufzubewahren.
- b) Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten: Das Kreditinstitut hat sich zu erkundigen, ob der zu Identifizierende für eigene Rechnung handelt. Ist dies nicht der Fall, hat der zu Identifizierende dem Kreditinstitut Name und Adresse des wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen.
- c) Automatisierter Abruf von Kontoinformationen nach § 24c KWG: Kreditinstitute müssen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) den jederzeitigen automatisierten Abruf bestimmter Kontodaten ermöglichen, die im Zusammenhang mit der Kontoführung zu speichern sind (z.B. Konto- oder Depotnummer).
- d) Errichtung von Sicherheitssystemen gegen G.: Die Kreditinstitute müssen nach § 25a KWG über angemessene, geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme gegen G. verfügen. Bei Sachverhalten, die aufgrund des Erfahrungswissens über die Methoden der G. zweifelhaft oder ungewöhnlich sind, hat es diesen vor dem Hintergrund der laufenden Geschäftsbeziehung und einzelner Transaktionen nachzugehen.
- e) Pflichten im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr außerhalb der EU (§ 25b KWG): Kreditinstitute haben bei der Ausführung von Überweisungen in Staaten außerhalb der EU Namen, Kontonummer und Anschrift des Überweisenden aufzuzeichnen und diese Datensätze an das endbegünstigte bzw. ein zwischengeschaltetes Institut weiterzuleiten.
- 3. Anzeige von Verdachtsfällen: Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Finanztransaktion der G. oder der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung dient, sind von Kreditinstituten unverzüglich den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen; eine Kopie wird dem Bundeskriminalamt (BKA), der Zentralstelle für Verdachtsanzeigen, vermittelt.
- 4. Ernennung eines Geldwäschebeauftragten: Kreditinstitute haben einen Geldwäschebeauftragten zu benennen (inkl. Vertreter). Der Geldwäschebeauftragte ist der Geschäftsleitung des Kreditinstituts unmittelbar unterstellt und ist Ansprechpartner für Strafverfolgungsbehörden, BKA und BAFin.
- 5. Maßnahmen außerhalb der Kreditwirtschaft: a) Generelle Unterrichtung der Finanzbehörden durch die Strafverfolgungsbehörden bei Einleitung eines Strafverfahrens wegen G.; b) Strafverfolgung nach dem GwG nicht nur im Fall Organisierter Kriminalität oder bes. schwerer Kriminalität sondern auch im Fall von Alltagskriminalität, sofern diese im Höchstfall mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist, z.B. Menschenhandel, Zuhälterei, Diebstahl, Erpressung, Hehlerei, Computerbetrug, unerlaubte Veranstaltung eines Glückspiels, vorsätzlich umweltgefährdende Abfallbeseitigung etc.; c) vorläufige Sicherstellung von Gegenständen auch bei einfachem Tatverdacht; Telefonüberwachung nach richterlicher Anordnung.

Lexikon der Economics. 2013.

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